Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «2 Roots - Verein für Begleitpersonen von Mixed Kids of Color», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel (Schweiz). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, unabhängig und gemeinnützig.
Art. 2 – Zweck
er Verein 2 Roots bezweckt die Förderung von Selbstwirksamkeit, Resilienz und sozialen Integration von Mixed Kids of Color, insbesondere von Kindern mit afro-europäischem oder anderem mehrkulturellem Hintergrund sowie ihrer Eltern und Bezugspersonen in der Schweiz.
Kinder mit zwei kulturellen Wurzeln wachsen in eine Gesellschaft hinein, in der sie häufig als „anders“ gelesen werden – sei es durch Hautfarbe, kulturelle Prägung oder Familienkonstellation. Dies kann zu Herausforderungen in Bezug auf Identitätsfindung, Zugehörigkeitsgefühl und Selbstwert führen. Der Verein engagiert sich deshalb gezielt für die Stärkung des Selbstbewusstseins, der Identitätsbildung und des inneren Vertrauens dieser Kinder und ihrer Familien.
Zur Erreichung dieses Zwecks kann der Verein insbesondere:
• Workshops, Bildungsformate und Gesprächsrunden für Eltern und Kinder organisieren,
• lokale und internationale Begegnungen, Austauschprojekte und Reisen unterstützen,
• eine Anlaufstelle für die Erstbegleitung in akuten Belastungssituationen oder Diskriminierungserfahrungen bieten,
• Kooperationen mit Schulen, Organisationen, Fachpersonen und Institutionen eingehen,
• Projekte und Reisen zur Stärkung der kulturellen Identität und Verwurzelung fördern,
• gezielte Förderprojekte zur Bildung oder Integration im In- und Ausland umsetzten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Er ist gemeinnützig im Sinne der Schweizer Gesetzgebung.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist gemeinnützig im Sinne der Schweizer Gesetzgebung.
Der Verein verfolgt seine Ziele unter Einbezug gemeinschaftlicher Selbstorganisation, Bildungsarbeit und kultureller Teilhabe. Dabei stehen frühe Resilienzförderung, Identitätsentwicklung und intergenerationeller Austausch im Zentrum.
Art. 3 – Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftsformen:
1. Members
Members sind Personen, die das Angebot des Vereins nutzen und mit einem jährlichen Mitgliederbeitrag zur Unterstützung beitragen. Sie haben keinen Anspruch auf Mitbestimmung, erhalten jedoch Zugang zu internen Informationen, Angeboten und Veranstaltungen des Vereins. Sie sind nicht stimmberechtigt.
2. Supporter
Supporter sind aktiv mitwirkende Mitglieder, die sich mit Zeit, Know-how oder Organisationstätigkeit in die Vereinsarbeit einbringen. Sie werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen und sind stimmberechtigt an der Generalversammlung. Supporter können Funktionen im Vorstand übernehmen oder operativ mitarbeiten. Eine Aufnahme als Supporter erfolgt auf Antrag und durch Entscheid des Vorstands. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
3. Tribe
Der Tribe bezeichnet die erweiterte Community des Vereins: Menschen, die punktuell Angebote mitgestalten, Inhalte beitragen oder als Bezugspersonen, Fachpersonen oder Verbündete Teil des Netzwerks sind. Der Tribe ist nicht stimmberechtigt, kann jedoch bei Bedarf zu projektbezogenen Treffen eingeladen werden.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und in einer separaten Beitragsordnung geregelt.
Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftlichen Austritt
• Ausschluss durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen
• Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden besteht nicht.
Art. 4 – Organisation
Die Organe des Vereins sind:
• Die Generalversammlung
• der Vorstand
Art. 5 – Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die stimmberechtigten Mitglieder zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
1. Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
2. Festsetzung und Änderung der Statuten
3. Genehmigung des Jahresbudgets
4. Entgegennahme des Jahresberichts
Art. 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen und ist das oberste Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und ist verantwortlich für:
-
die Budget- und Finanzverantwortung
-
die Organisation von Projekten und Veranstaltungen
-
die Aufnahme von Supporter-Mitgliedern
-
die Zusammenarbeit mit Partnern, Institutionen und Förderstellen
Operative Tätigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder (z. B. Projektleitung, Koordination, Kommunikation) können durch den Verein entlöhnt werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung sowie ein Vorstandsbeschluss, bei dem das betreffende Mitglied in Ausstand tritt. Entlöhnungen sind im Jahresbericht offenzulegen.
Das Präsidium kann als Einzel- oder Co-Präsidium geführt werden. In der aktuellen Phase wird das Präsidium gemeinsam mit zwei Co-Beratenden geführt, die mit beratender Stimme eingebunden sind und das Präsidium in inhaltlichen und kulturellen Fragen unterstützen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Art. 7 – Unterschriftenregelung
Der Verein wird durch die Präsidentin mit Einzelunterschrift vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein kollektiv zu zweien. Weitere Zeichnungsberechtigungen können durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
Art. 8 – Finanzen
Art. 8.1 – Einnahmen
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bestehen insbesondere aus:
• freiwilligen Beiträgen der Passivmitglieder
• Spenden, Zuwendungen, Legaten
• Erlösen aus Veranstaltungen, Projekten und Angeboten
• Fördergeldern oder Stiftungsbeiträgen
• allfälligen Subventionen oder projektbezogenen Unterstützungen
Art. 8.2 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 – Statutenänderung
Statutenänderungen erfolgen durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
Art. 10 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Bei einer Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit einem ähnlichen gemeinnützigen Zweck.
Art. 11 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vorstandssitzung vom 23.5.2025 angepasst und treten per sofort in Kraft.

